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GEW Nordrhein-Westfalen zu § 94 LPVG:

Schulentwicklungsgesetz - (SchEwG) ist am 08. Dezember 2001 in Kraft getreten.

Erste Anmerkungen:

1. Keine neuen Beschlüsse erforderlich

1.1 Das geänderte SchMG sieht im § 5 Abs. 2 Nr. 21 jetzt die Zuständigkeit der Schulkonferenz bei der „Erstellung des Schulprogramms“ vor. Diese Bestimmung macht nur dann Sinn, wenn hier auch die Ergänzung oder Änderung des Schulprogramms einbezogen ist.

1.2 Die mit sofortiger Wirkung erfolgten Änderungen des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) durch Artikel 2 Nr. 2 Buchst. b) SchEwG erfordern in den Schulen keine Neufassung geltender Beschlüsse zu den neuen Zuständigkeiten in Grundsatzfragen gem. § 6 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5. Die Neuregelungen sind allerdings zu beachten, wenn Änderungen in der Sache erforderlich werden oder erfolgen sollen.


2. Zuständigkeit des Lehrerrates bei unvorhersehbaren und befristeten Einstellungen

Mit Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c) ist durch Einfügung eines Absatzes 4 in den § 8 bei (allen) Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts die Zustimmung des Lehrerrates erforderlich geworden.


2.1 Als unvorhersehbar kann ein Vertretungsbedarf angesehen werden, wenn dieser der Schulleitung noch keine zwei Wochen bekannt ist.

(Die Zweiwochenfrist ergibt sich aus der Äußerungsfrist des Personalrats nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG, da im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass der Personalrat begründeten Maßnahmen dieser Art zustimmt und insofern nur eine kürzere oder entsprechende Frist eine Beschränkung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens überhaupt rechtfertigen kann.)

Ein unvorhersehbarer Unterrichstbedarf ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bedarf aus einer Abwesenheit wegen Mutterschutz, Elternzeit, Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung bzw. aus personellen Maßnahmen der Versetzung, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Dienst, Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt, Teilnahme an längeren Fortbildungsmaßnahmen etc. ergibt. Dieser Ersatzbedarf ist regelmäßig vorhersehbar.

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2.2 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter muss beim Lehrerrat die Zustimmung beantragen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 65, 66 LPVG entsprechend.

(analoge Übertragung der Feststellungen in Art. 1 Abs. 2 Satz 2 und 6 SchEwG, da der § 8 Abs. 4 SchMG keinerlei Verfahrensvorschriften enthält).

Dem Lehrerrat muss dargelegt werden, aus welchem konkreten unvorhersehbaren Umstand sich der Vertretungsbedarf ergibt und für welchen Zeitraum er voraussichtlich bestehen wird. Die Prognose über die Dauer des Vertretungsbedarfs sollte aus sozialen Gründen die Dauer der befristeten Ersatzbeschäftigung bestimmen. Die Schulleitung muss außerdem darlegen, dass sie die schutzwürdigen Interessen der Bewerberinnen und Bewerber in der bei der übergeordneten Dienststelle eingerichteten Bewerberdatei durch eine Rückfrage beachtet hat. Die Schulleitung kann einen personellen Vorschlag aus eigener Initiative nur dann machen, wenn ein Rückgriff auf die Bewerberdatei nicht erfolgreich möglich ist (amtliche Begründung in der landtags-DS 13/1776).


2.3 Die Zustimmung des Lehrerrates gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.

Verweigert der Lehrerrat mit schriftlicher Begründung die Zustimmung, ist der zuständige Personalrat (beim Schulamt bzw. bei der Bezirksregierung) zu beteiligen.

(Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens, hier insbesondere die Anforderungen an die Informationspflicht im Beteiligungsverfahren und an die schriftliche Ablehnungsbegründung, sind ausführlich behandelt im Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz NRW von Kirschall, Neubert u.a., 8. Auflage 2000, zu bestellen beim NDS-Verlag, Postfach 102752, 45027 Essen.)

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2.4 Die Regelung korrespondiert teilweise mit einer Änderung des § 94 LPVG. Dort ist im neuen § 94 Abs. 4 festgelegt, dass Einstellungen in befristete Arbeitsverträge zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts nur noch dann der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen, wenn sie über das Ende des laufenden Schuljahres hinausgehen.

(Soweit im neuen Gesetzestext der Begriff „Zustimmung“ verwendet wird, ist diese im Sinne des Wortes „Mitbestimmung“ zu verstehen.)

Das Erfordernis der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens beim Personalrat setzt aber in allen Fällen ein, in denen der Lehrerrat der Schule der Maßnahme seine Zustimmung wirksam nicht erteilt hat.


2.5 Es gibt aufgrund der unsauberen Gesetzgebung - MSWF und Regierungsfraktionen im Landtag waren weitgehend beratungsresistent - jetzt folgende Problemstellungen:

2.5.1 Nach den geltenden organisatorischen und dienstrechtlichen Zuständigkeitsregelungen bei der Einstellung in befristete Arbeitsverträge kommt den Schulleitungen, die nicht am Modellvorhaben nach Art. 1 SchEwG teilnehmen, keine Einstellungskompetenz zu. Fehlt es an dieser Zuständigkeit, können Schulleitungen das Beteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 4 SchMG nicht aus eigener Zuständigkeit einleiten. Da der Gesetzestext des § 8 Abs. 4 SchMG aber keinerlei Differenzierung zwischen Modellschulen und anderen Schulen vornimmt, kann das Erfordernis zur Einforderung der Zustimmung des Lehrerrates nicht von der Zuständigkeit bei Einstellungen abhängig gemacht werden. Aus diesem Grunde müssen dort, wo die Schulleitungen nicht für Einstellungen zuständig sind, die Einstellungsbehörden die Zustimmung des Lehrerrates einholen.

(Dieses Verfahren konterkariert die gewollte Beschleunigung des Beteiligungsverfahrens bei unvorhersehbaren befristeten Einstellungen. Es kann aber nicht von einer Gesetzeslücke gesprochen werden. Der DGB hatte gegenüber dem MSWF und den Regierungsfraktionen im Gesetzgebungsverfahren konstruktive Vorschläge unterbreitet und auch darauf hingewiesen, dass der vorliegende Gesetzentwurf einer Ausfüllung bzw. Ergänzung bedurft hätte. Da MSWF und die Regierungsfraktionen alle Vorschläge des DGB zurückgewiesen haben, muss davon ausgegangen werden, dass das jetzt beschlossene Verfahren gewollt ist.)

Die GEW NRW regt an, dass bis zu einer notwendigen Ergänzung der Rechtsvorschriften zwischen örtlicher Personalvertretung (beim Schulamt bzw. der Bezirksregierung) und Dienststelle ein praktikables Verfahren abgesprochen wird. Eine sinnvolle Beschleunigung des Einstellungsverfahrens bei unvorhersehbarem Vertretungsbedarf sollte nicht an der Borniertheit der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten scheitern.


2.5.2 Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts, die über das Schuljahresende hinausgehen, ist eine doppelte Zustimmung erforderlich. Das Beteiligungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 LPVG (bei der Personalvertretung) kann erst eingeleitet werden, wenn das Beteiligungsverfahren mit dem Lehrerrat (nach § 8 Abs. 4 SchMG) abgeschlossen ist; zur Zuständigkeit bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens gegenüber dem Lehrerrat siehe vorstehende Anmerkung 2.4.1.

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3. Lehrerrat jetzt auch an kleinen Schulen zwingend erforderlich

Der Gesetzgeber hat auch unterlassen, die Kann-Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SchMG in eine zwingende Norm umzuwandeln. Da jetzt an allen Schulen bei der unvorsehbaren, befristeten Einstellung die Zustimmung des Lehrrates gefordert wird, muss jetzt an allen Schulen ein Lehrerrat gewählt werden.

(Auch hier hat es das MSWF bzw. der Gesetzgeber bewusst unterlassen, die Kann-Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 für kleinere Schulen in eine zwingende Norm umzuwandeln.)

Nach der jetzt geltenden Rechtslage ist darauf zu achten, dass die Lehrerräte
- an den Modellschulen (ab Schuljahresbeginn 2002/2003) für vier Jahre (Art. 1 Abs. 2 Satz 4 SchEwG) und
- an den anderen Schulen für ein Jahr (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SchMG)
gewählt werden.


Für die Wahl des Lehrerrates an Modellschulen gilt: Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl. Sozialpädagogische und sonstige pädagogische Fachkräfte, soweit sie im Landesdienst beschäftigt sind, sind wahlberechtigt und in den Lehrerrat wählbar. Für die Wahl des Lehrerrates an anderen Schulen gilt weiterhin: Die Wahl ist nur dann geheim durchzuführen, wenn dies beanragt wird und mindestens 20 % der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Sozialpädagogische Fachkräfte sind wahlberechtigt, aber nur wählbar, wenn sie einen Schulkindergarten leiten. Sonstige pädagogische Fachkräfte sind weder wahlberehtigt noch wählbar.

(Eine Begründung für diese unterschiedliche Ausgestaltung konnte im Gesetzgebungsverfahren nicht gegeben werden.)

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